
Wir über uns
Was wir wollen und wie man uns erreicht

Im Banne Karl MaysKarl May ist bis heute der auflagenstärkste Schriftsteller deutscher Sprache und dabei auch ein Autor, dessen ungewöhnliche Wirkungsgeschichte den rein literarischen Wert seiner Werke bei Weitem überragt. Generationen von Lesern haben sich immer wieder in den abenteuerlichen Kontinenten seines erzählerischen Kosmos verloren und dabei einen ersten Einstieg in die Welt der Phantasie gefunden, dem später die unterschiedlichsten literarischen Freuden folgten. Nicht selten war und ist die Lektüre seiner Erzählungen der Beginn einer ungewöhnlichen Freundschaft zu Autor und Werk, die — wie Beziehungen so sind — leidenschaftlich sein kann oder distanziert, mal im Verborgenen blüht oder geradezu himmelhoch lodert. Und so vielgestaltig das Werk Mays ist, so facettenreich kann auch die Beschäftigung mit ihm sein: Man kann die Bücher lesen und/oder sammeln, sich biografischen oder bibliografischen Forschungen widmen, zum Fan der Verfilmungen und der Aufführungen auf Freilicht-Bühnen werden, oder den ideengeschichtlichen oder historisch-geografischen Hintergrund der Reiseromane erforschen — Möglichkeiten, ein Leben im Banne Karl Mays zu verbringen, gibt es also viele …
Treffpunkt und KontaktstelleNun gibt es seit über 30 Jahren in der Karl-May-Gesellschaft bereits eine Organisation, die sich umfassend und erfolgreich des literarischen Erbes von Karl May angenommen hat. Doch jenseits des Mitgliederkreises der KMG existieren noch zahllose May-Liebhaber, welche die feste Bindung an eine national und international agierende Institution (noch) scheuen und trotzdem den Kontakt zu Gleichgesinnten auf persönlicher Ebene suchen, ihn aber häufig mangels geeigneter Informationen nicht finden.
Daher hat es sich der „Freundeskreis Karl May Berlin-Brandenburg e. V.“ zur Aufgabe gestellt, auf regionaler Ebene regelmäßige Treffen anzubieten, zu denen ganz herzlich alle May-Interessierten eingeladen sind. Selbstverständlich ist eine Mitgliedschaft in diesem Freundeskreis nicht Voraussetzung für eine Teilnahme oder Mitarbeit an diesen Treffen.
Ziel des Freundeskreisesist es also, ein Forum darzustellen, das in regelmäßiger Folge für alle Karl-May-Interessenten im Raum Berlin-Brandenburg Veranstaltungen anbietet, die sich im weitesten Sinne mit Leben, Werk und Wirkungsgeschichte des Schriftstellers befassen. Um diesem Vorhaben eine solide Basis zu geben, haben die Initiatoren die Rechtsform eines eingetragenen Vereins gewählt, dessen Satzung Gemeinnützigkeit vorsieht. Der Vorstand bereitet die Veranstaltungen inhaltlich vor und stellt für die geplanten Treffen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung, die unentgeltlich genutzt werden können und eine ungestörte Atmosphäre garantieren.
Impressum
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg | Registernr: VRN 23897 NZ
Finanzamt: Finanzamt für Körperschaften I | Gerichtstr. 27 | 13347 Berlin
Steuernr.: 27/665/51201
Tel.: (0 30) 2 11 88 16 | E-Mail: vorsitzender@freundeskreis-karl-may.com
http://www.karl-may-freundeskreis.com
Tel.: (0 30) 4 41 24 62 | E-Mail: wh@freundeskreis-karl-may.com
Satzung
des Freundeskreises Karl May Berlin-Brandenburg e. V.
Name und Sitz des Vereines
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Karl May Berlin-Brandenburg e. V.“.
- Rechtssitz des Vereines ist Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg am 4. November 2004 unter der VRN 23897 NZ eingetragen.
Ziel und Zweck des Vereines
- Zweck des Vereines ist die Förderung des literarischen Werkes und des Gedankengutes von Karl May. Dies gilt es zu erschließen und zu bewahren.
- Die Ziele des Vereines sollen erreicht werden durch:
- Versammlungen und Vorträge über Leben und Werk Karl Mays
- Öffentlichkeitsarbeit (Medien, Ausstellungen etc.)
- Erarbeitung und Herausgabe von Informationsmaterial
- Hilfestellung bei Veröffentlichung und Verbreitung eigener Forschungsergebnisse.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Partei- oder gesellschaftspolitische sowie religiöse Ziele werden nicht angestrebt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, sonstigen Zuwendungen, Fördermitteln, Spenden und Schenkungen.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die sich zu dem in § 2 dieser Satzung niedergelegten Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, sich dafür einzusetzen.
- Der Verein nimmt Mitglieder aus allen Staaten auf. Juristische Personen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.
- Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
- Die Aufnahme ist erst vollzogen durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Satzung. Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und alle zur Durchführung der Satzung getroffenen Beschlüsse an.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder seine Zwecke in ganz besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zum Jahresende zu erklären. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen. Rückständige Beiträge können jederzeit vom Verein eingefordert werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn es wiederholt oder in grober Weise gegen die Satzung, gegen grundlegende Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder aber gegen die Interessen des Vereines verstößt.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit und sofortiger Wirkung. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zum Ausschlussantrag zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen. Deren Entscheidung erfolgt bei der nächsten satzungsgemäßen Tagung und ist unwiderruflich. Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag im ersten Quartal jeden Jahres zu zahlen. Der volle Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr eintritt oder ausscheidet. Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung keinen Beitrag, so erlischt die Mitgliedschaft zum Jahresende.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins
a) Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt einmal jährlich, jeweils im ersten Halbjahr jeden Jahres.
- Die Einladung mit allen erforderlichen Unterlagen ist den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher zuzusenden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung ihrer vorläufigen Tagesordnung obliegen dem Vorstand.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.
- Sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgen Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
- Der Mitgliederversammlung obliegen
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Festsetzung des Jahresbeitrages
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- die Entscheidung über alle Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
b) Der Vorstand
- Die Leitung des Vereines „Freundeskreis Karl May Berlin-Brandenburg“ obliegt dem Vorstand. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer als Stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters wahrnimmt
- dem Schriftführer
- bis zu drei Beisitzern
- Der Vorstand kann aktive Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, die jeweils allein zur Vertretung des Vereines berechtigt sind im Sinne § 26 BGB.
- Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
c) Beschlüsse und Protokolle
- Über alle Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes müssen in vollem Wortlaut schriftlich festgehalten werden. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Kassenprüfung
- Zur Kontrolle der Vermögensverwaltung und der Kassenprüfung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung jährlich zwei Kassenprüfer.
- Die Prüfung kann jederzeit, soll aber mindestens einmal jährlich erfolgen.
- Vor jeder Vorstandswahl und bei Bedarf erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.
Satzungsänderung
- Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Über Anträge zur Satzungsänderung kann nur entschieden werden, wenn sie innerhalb der in § 5 a 2 vorgesehenen Frist allen Mitgliedern zugänglich gemacht worden sind.
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereines erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Die Liquidation erfolgt durch wenigstens einen zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vertretungsbefugten gemäß § 5 b.
- Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes (§ 13 Abs. 2 und 3 GemVo).
Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. September 2004 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. *)
- Die bisherige Satzung ist damit gleichzeitig außer Kraft getreten.