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Wir über uns

Was wir wollen und wie man uns erreicht

May-Porträt
„Ohne jeden Anspruch auf prophetische Begabung kann behauptet werden: so lange Menschen lesen, werden sie auch Karl May lesen.“
(Ralph Giordano)

Im Banne Karl MaysKarl May ist bis heute der auflagenstärkste Schriftsteller deut­scher Spra­che und da­bei auch ein Au­tor, des­sen un­ge­wöhn­li­che Wir­kungs­ge­schich­te den rein li­te­ra­ri­schen Wert sei­ner Wer­ke bei Wei­tem über­ragt. Ge­ne­ra­tio­nen von Le­sern ha­ben sich im­mer wie­der in den aben­teu­er­li­chen Kon­ti­nen­ten sei­nes er­zäh­le­ri­schen Kos­mos ver­lo­ren und da­bei ei­nen ers­ten Ein­stieg in die Welt der Phan­ta­sie ge­fun­den, dem spä­ter die un­ter­schied­lichs­ten li­te­ra­ri­schen Freu­den folg­ten. Nicht sel­ten war und ist die Lek­tü­re sei­ner Er­zäh­lun­gen der Be­ginn ei­ner un­ge­wöhn­li­chen Freund­schaft zu Au­tor und Werk, die — wie Be­zie­hun­gen so sind — lei­den­schaft­lich sein kann oder dis­tan­ziert, mal im Ver­bor­ge­nen blüht oder ge­ra­de­zu him­mel­hoch lo­dert. Und so viel­ge­stal­tig das Werk Mays ist, so fa­cet­ten­reich kann auch die Be­schäf­ti­gung mit ihm sein: Man kann die Bü­cher le­sen und/​oder sam­meln, sich bio­gra­fi­schen oder bi­blio­gra­fi­schen For­schun­gen wid­men, zum Fan der Ver­fil­mun­gen und der Auf­füh­run­gen auf Frei­licht-​Büh­nen wer­den, oder den ide­en­ge­schicht­li­chen oder his­to­risch-​geo­gra­fi­schen Hin­ter­grund der Rei­se­ro­ma­ne er­for­schen — Mög­lich­kei­ten, ein Le­ben im Ban­ne Karl Mays zu ver­brin­gen, gibt es al­so vie­le …

Treffpunkt und KontaktstelleNun gibt es seit über 30 Jahren in der Karl-​May-​Ge­sell­schaft be­reits ei­ne Or­ga­ni­sa­tion, die sich um­fas­send und er­folg­reich des li­te­ra­ri­schen Er­bes von Karl May an­ge­nom­men hat. Doch jen­seits des Mit­glie­der­krei­ses der KMG exis­tie­ren noch zahl­lo­se May-​Lieb­ha­ber, wel­che die fes­te Bin­dung an ei­ne na­tio­nal und in­ter­na­tio­nal agie­ren­de In­sti­tu­tion (noch) scheu­en und trotz­dem den Kon­takt zu Gleich­ge­sinn­ten auf per­sön­li­cher Ebe­ne su­chen, ihn aber häu­fig man­gels ge­eig­ne­ter In­for­ma­tio­nen nicht fin­den.

Daher hat es sich der „Freundeskreis Karl May Berlin-Brandenburg e. V.“ zur Aufgabe gestellt, auf re­gio­na­ler Ebe­ne re­gel­mä­ßi­ge Tref­fen an­zu­bie­ten, zu de­nen ganz herz­lich al­le May-​In­te­res­sier­ten ein­ge­la­den sind. Selbst­ver­ständ­lich ist ei­ne Mit­glied­schaft in die­sem Freun­des­kreis nicht Vor­aus­set­zung für ei­ne Teil­nah­me oder Mit­ar­beit an die­sen Tref­fen.

Ziel des Freundeskreisesist es also, ein Forum darzustellen, das in regelmäßiger Fol­ge für al­le Karl-​May-​In­te­res­sen­ten im Raum Ber­lin-​Bran­den­burg Ver­an­stal­tun­gen an­bie­tet, die sich im wei­tes­ten Sin­ne mit Le­ben, Werk und Wir­kungs­ge­schich­te des Schrift­stel­lers be­fas­sen. Um die­sem Vor­ha­ben ei­ne so­li­de Ba­sis zu ge­ben, ha­ben die Ini­tia­to­ren die Rechts­form ei­nes ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins ge­wählt, des­sen Sat­zung Ge­mein­nüt­zig­keit vor­sieht. Der Vor­stand be­rei­tet die Ver­an­stal­tun­gen in­halt­lich vor und stellt für die ge­plan­ten Tref­fen ge­eig­ne­te Räum­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung, die un­ent­gelt­lich ge­nutzt wer­den kön­nen und ei­ne un­ge­stör­te At­mo­sphä­re ga­ran­tie­ren.

Impressum

Herausgeber und Dienstanbieter:
Freundeskreis Karl May Berlin-Brandenburg i. L.
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg | Registernr: VRN 23897 NZ
Finanzamt: Finanzamt für Körperschaften I | Gerichtstr. 27 | 13347 Berlin
Steuernr.: 27/665/51201
Liquidator:
Dr. Johannes Zeilinger | Greifenberger Straße 31 | 12355 Berlin
Tel.: (0 30) 2 11 88 16 | E-Mail: vorsitzender@freundeskreis-karl-may.com
Internetadressen:
https://www.freundeskreis-karl-may.com
http://www.karl-may-freundeskreis.com
Domain-Inhaber:
Dr. Johannes Zeilinger
Redaktion und inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Webmaster:
Wolfgang Hermesmeier | Prenzlauer Allee 221 | 10405 Berlin
Tel.: (0 30) 4 41 24 62 | E-Mail: wh@freundeskreis-karl-may.com
Haftungshinweis:
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Danksagungen/​Credits:
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Satzung

des Freundeskreises Karl May Berlin-Brandenburg e. V.

§ 1
Name und Sitz des Vereines
  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Karl May Berlin-Brandenburg e. V.“.
  2. Rechtssitz des Vereines ist Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg am 4. No­vem­ber 2004 un­ter der VRN 23897 NZ ein­ge­tra­gen.
§ 2
Ziel und Zweck des Vereines
  1. Zweck des Vereines ist die Förderung des literarischen Werkes und des Gedankengutes von Karl May. Dies gilt es zu er­schlie­ßen und zu be­wah­ren.
  2. Die Ziele des Vereines sollen erreicht werden durch:
    1. Versammlungen und Vorträge über Leben und Werk Karl Mays
    2. Öffentlichkeitsarbeit (Medien, Ausstellungen etc.)
    3. Erarbeitung und Herausgabe von Informationsmaterial
    4. Hilfestellung bei Veröffentlichung und Verbreitung eigener Forschungsergebnisse.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Ab­ga­ben­ord­nung. Par­tei- oder ge­sell­schafts­po­li­ti­sche so­wie re­li­giö­se Zie­le wer­den nicht an­ge­strebt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mäße Zwe­cke ver­wen­det wer­den.
  5. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, sonstigen Zuwendungen, Fördermitteln, Spenden und Schen­kun­gen.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­he Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt wer­den.
  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede Person werden, die sich zu dem in § 2 dieser Satzung niedergelegten Zielen des Ver­eins be­kennt und be­reit ist, sich da­für ein­zu­set­zen.
  2. Der Verein nimmt Mitglieder aus allen Staaten auf. Juristische Personen können ebenfalls Mitglied des Ver­eins wer­den.
  3. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vor­stand. Lehnt er die Auf­nah­me ab, so kann der An­trag­stel­ler hier­ge­gen Be­ru­fung bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­le­gen. Die­se ent­schei­det mit ein­fa­cher Mehr­heit end­gül­tig.
  4. Die Aufnahme ist erst vollzogen durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Satzung. Durch den Bei­tritt er­kennt das Mit­glied die Sat­zung und al­le zur Durch­füh­rung der Sat­zung ge­trof­fe­nen Be­schlüs­se an.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder seine Zwecke in ganz be­son­de­rem Ma­ße ver­dient ge­macht ha­ben. Die Er­nen­nung er­folgt auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zum Jahresende zu er­klä­ren. Aus­ge­schie­de­ne Mit­glie­der ha­ben we­der An­spruch auf Rück­er­stat­tung von Mit­glieds­bei­trä­gen noch auf das Ver­eins­ver­mö­gen. Rück­stän­di­ge Bei­trä­ge kön­nen je­der­zeit vom Ver­ein ein­ge­for­dert wer­den.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn es wiederholt oder in grober Weise gegen die Sat­zung, ge­gen grund­le­gen­de Be­schlüs­se des Vor­stan­des oder der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder aber ge­gen die In­te­res­sen des Ver­ei­nes ver­stößt.
  8. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit und sofortiger Wirkung. Zuvor ist dem Mit­glied Ge­le­gen­heit zu ge­ben, sich münd­lich oder schrift­lich zum Aus­schluss­an­trag zu äu­ßern. Das aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied kann in­ner­halb ei­nes Mo­nats die Mit­glie­der­ver­samm­lung an­ru­fen. De­ren Ent­schei­dung er­folgt bei der nächs­ten sat­zungs­ge­mä­ßen Ta­gung und ist un­wi­der­ruf­lich. Wäh­rend der Dau­er des Be­schwer­de­ver­fah­rens ruht die Mit­glied­schaft.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und pas­si­ve Wahl­recht.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Jedes Mitglied ist ver­pflich­tet, den fest­ge­setz­ten Bei­trag im ers­ten Quar­tal je­den Jah­res zu zah­len. Der vol­le Jah­res­bei­trag ist auch dann zu zah­len, wenn ein Mit­glied im lau­fen­den Ge­schäfts­jahr ein­tritt oder aus­schei­det. Zahlt ein Mit­glied trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mah­nung kei­nen Bei­trag, so er­lischt die Mit­glied­schaft zum Jah­res­en­de.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

a) Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt einmal jährlich, jeweils im ersten Halb­jahr je­den Jah­res.
  2. Die Einladung mit allen erforderlichen Unterlagen ist den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher zu­zu­senden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung ihrer vorläufigen Tagesordnung ob­lie­gen dem Vor­stand.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder ei­nem an­de­ren Mit­glied des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stan­des.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.
  6. Sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgen Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehr­heit der an­we­sen­den Mit­glie­der. Al­le Ab­stim­mun­gen und Wah­len er­fol­gen of­fen, so­fern nicht min­des­tens 20 % der an­we­sen­den Mit­glie­der ei­ne ge­hei­me Ab­stim­mung ver­lan­gen.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegen
    1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
    2. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    3. die Festsetzung des Jahresbeitrages
    4. die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    5. die Entscheidung über alle Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    1. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
    2. auf Beschluss des Vorstandes
    3. auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
    Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten ebenfalls die Be­stim­mun­gen des § 5.2.

b) Der Vorstand
  1. Die Leitung des Vereines „Freundeskreis Karl May Berlin-Brandenburg“ obliegt dem Vorstand. Er besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Geschäftsführer als Stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters wahr­nimmt
    3. dem Schriftführer
    4. bis zu drei Beisitzern
  2. Der Vorstand kann aktive Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, die jeweils allein zur Ver­tre­tung des Ver­ei­nes be­rech­tigt sind im Sinne § 26 BGB.
  5. Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

c) Beschlüsse und Protokolle
  1. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes müssen in vollem Wortlaut schriftlich fest­ge­hal­ten wer­den. Sie sind vom Ver­samm­lungs­lei­ter und vom Schrift­füh­rer zu un­ter­zeich­nen.
§ 6
Kassenprüfung
  1. Zur Kontrolle der Vermögensverwaltung und der Kassenprüfung des Vorstandes wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung jähr­lich zwei Kas­sen­prü­fer.
  2. Die Prüfung kann jederzeit, soll aber mindestens einmal jährlich erfolgen.
  3. Vor jeder Vorstandswahl und bei Bedarf erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 7
Satzungsänderung
  • Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit be­schlos­sen wer­den. Über An­trä­ge zur Sat­zungs­än­de­rung kann nur ent­schie­den wer­den, wenn sie in­ner­halb der in § 5 a 2 vor­ge­se­he­nen Frist al­len Mit­glie­dern zu­gäng­lich ge­macht wor­den sind.
§ 8
Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereines erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Der Auf­lö­sungs­be­schluss be­darf ei­ner Drei­vier­tel­mehr­heit der er­schie­ne­nen Mit­glie­der.
  2. Die Liquidation erfolgt durch wenigstens einen zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Ver­tre­tungs­be­fug­ten ge­mäß § 5 b.
  3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr­heit.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Kör­per­schaft öf­fent­li­chen Rechts oder ei­ne an­de­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft im Sin­ne der Ab­ga­ben­ord­nung zwecks Ver­wen­dung für die För­de­rung kul­tu­rel­ler Zwe­cke.
  5. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zu­stän­di­gen Fi­nanz­am­tes (§ 13 Abs. 2 und 3 GemVo).
§ 9
Schlussbestimmungen
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22. September 2004 beschlossen und tritt mit der Ein­tra­gung ins Ver­eins­re­gis­ter in Kraft. *)
  2. Die bisherige Satzung ist damit gleichzeitig außer Kraft getreten.